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ALLGEMEINE VERTRAGS-, LIEFERUNGS- UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN
1.2 Diese allgemeinen Bedingungen gelten in dem Fall, dass der Vertragspartner Kaufmann ist, für alle gegenwärtigen und zukünftigen geschäftlichen Beziehungen, d.h. z.B. auch für spätere Verkäufe, ohne dass diese in jedem einzelnen Fall neu vereinbart oder übersandt werden müssten.
4.2 Alle Zeichnungen und Unterlagen sind, wenn der Auftrag aus irgendwelchen Gründen nicht zustande kommen sollte oder nicht zur Durchführung gelangt, spätestens jedoch mit Beendigung des Auftrages unverzüglich und unaufgefordert an uns zurückzugeben.
5.2 An den in der Auftragsbestätigung angegebenen Preis sind wir 2 Monate gebunden. Verzögert sich die Lieferung aufgrund des Verschuldens des Kunden um mehr als 2 Monate nach dem Datum der Auftragsbestätigung, sind wir berechtigt, den Preis entsprechend einer zwischenzeitlich eingetretenen Kosten- und/oder Preissteigerung zu erhöhen.Bei Bestellungen mit einem Auftragswert von unter 50,- Euro wird ein Mindermengenzuschlag von 10,- Euro berechnet.
5.3 Bei Zahlungseinstellung unseres Kunden entfallen für alle noch nicht bezahlten Lieferungen alle eingeräumten Rabatte, Skonti und Bonifikationen.
6.2 Erfolgt eine Lieferung nicht spätestens 6 Wochen nach Ablauf der Lieferfrist, ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Erfolgt auch nach Ablauf der Nachfrist keine Lieferung, kommen wir mit unserer Leistung in Verzug.
6.3 Teillieferungen sind zulässig, können jedoch nicht vom Vertragspartner verlangt werden.
6.4 Wir sind nur zur Lieferung aus unserem Lagerbestand und aus den Lieferungen unserer gewöhnlichen Vorlieferanten verpflichtet. Ist ein Artikel vor und/oder nach Vertragsabschluss nicht lagervorrätig, sind wir berechtigt:
6.4.1 die Lieferung um die Zeit zu verschieben, in der wir aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, an der Lieferung verhindert sind. Als derartige Gründe gelten insbesondere Krieg, Unruhen, Transportbehinderungen und -verluste, Streik und jede Form von Arbeitskampf, jede Störung des Betriebes durch unvorhersehbare oder nicht abwendbare Ereignisse und Maßnahmen (wie z.B. Feuer, Explosion, Betriebsschließung).
6.4.2 die Lieferung um die Zeit zu verschieben, um die sich unsere Belieferung durch unsere Vorlieferanten aus Gründen verzögert, die sie nicht zu vertreten haben. Als derartige Gründe gelten die unter 6.4.1 aufgeführten
6.4.3 vom Vertrag für den oder die betroffenen Artikel unverzüglich zurückzutreten, wenn eine Lieferung aufgrund von uns nicht zu vertretender Gründe unmöglich wird. In diesem Fall sind wir verpflichtet,
6.5 Stornierungen: Für sämtliche stornierten Bestellungen für Standardprodukte fallen Stornierungsgebühren an. Die Mindeststornierungsgebühr beträgt 60 % des Gesamtbetrags des jeweiligen Auftrags. Standardprodukte, die nicht verwendet wurden und original verpackt sind und nicht geöffnet wurden, können gemäß den aktuellen Rückgaberichtlinien zurückgegeben werden, müssen im Vorfeld aber von SVTech genehmigt werden. Es ist möglich, dass diesbezüglich Rücksendegebühren anfallen. Es wird vor der Prüfung des Produkts seitens SVTech keinerlei Rücksendeguthaben für jedwedes Produkt ausgestellt oder autorisiert. Kundenspezifische Produkte können nicht zurückgegeben werden. Darüber hinaus können Bestellungen für kundenspezifische Produkte nicht storniert werden.
7.2 Wir sind berechtigt, auf ausdrückliches Verlangen des Vertragspartners eine Transportversicherung zu seinen Lasten abzuschließen.
9.2 Eingeräumte Skonti können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn alle älteren fälligen Forderungen beglichen sind.
9.3 Wir können Zahlungsfristen und Skonti widerrufen und alle Forderungen sofort fällig stellen, wenn Zahlungsverzug für auch nur eine unserer Forderungen gegen den Kunden vorliegt, wenn wir einen fälligen Zahlungsanspruch gerichtlich geltend machen, wenn der ernsthafte Verdacht einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögens oder Zahlungsverhältnisse des Kunden entsteht oder wenn uns Umstände bekannt werden, aus denen eine Gefährdung unserer Forderung abgeleitet werden kann. Wenn wir Zahlungsfristen widerrufen, sind wir berechtigt. sofortige Deckung gegebener Akzepte zu verlangen.
9.4 Alle Kosten einer Mahnung gehen zu Lasten des Kunden, auch solche telefonischer Art.
9.5 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9.6 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; erst deren Einlösung gilt als Erfüllung.
9.7 Kleine, unbeabsichtigte, verwaltungstechnische Fehler in einer Rechnung unterliegen einer Korrektur. Dies stellt keinen Grund für eine nicht fristgemäße Bezahlung dar. Kundenspezifische Produkte und Blankoaufträge sind Gegenstand folgender Zahlungsbedingungen: 50 % fällig zum Zeitpunkt des Auftrags, 50 %, fällig 30 Tage ab dem Rechnungsdatum nach Lieferung.
10.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Waren, die in Maschinen oder Anlagen des Kunden oder Dritter eingebaut sind oder kommissionsgebunden für Maschinen oder Anlagen bestellt wurden.
10.3 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB[1], ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Die Ware bleibt auch bei Be- und Verarbeitung unser Eigentum. Bei Vermischung oder Verbindung unserer Ware werden wir Miteigentümer, auch wenn unsere Ware nur Nebensache ist, und zwar in Höhe des Wertes, den unsere Ware am Gesamtwert der vermischten/verbundenen Sache hat.
10.4 Die vom Eigentumsvorbehalt betroffene Ware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert, nicht aber verpfändet oder sicherungsübereignet werden.
10.5 Für den Fall des Wiederverkaufs bzw. der Weiterverwendung der uns gehörenden Waren tritt der Kunde schon mit Abschluss des Geschäfts mit uns seine künftigen Kaufpreis- oder Werkslohnforderungen mit allen Nebenrechten insbesondere allen Eigentumsvorbehaltsrechten sicherheitshalber schon jetzt an uns ab ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sind wir Miteigentümer der veräußerten Sache, erfolgt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der neu entstandenen Forderung befugt. Wir sind zu jederzeitigem Widerruf berechtigt. Die abgetretene Forderung darf nicht als Kreditunterlage verwendet und nicht im Wege des Factoring abgetreten werden.
10.6 Soweit der Wert aller uns zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 25% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden nach unserer Wahl einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
10.7 Werden die Vorbehaltswaren oder die im Voraus abgetretenen Forderungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder in sonstiger Weise gefährdet, hat der Kunde uns unverzüglich zu unterrichten und ein Pfändungsprotokoll zu übersenden.
10.8 Wir sind berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückzunehmen und die Geschäftsräume zu betreten, um die Ware abzuholen, sobald der Kunde fällige Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt oder sobald Umstände bekannt werden, die den Verdacht auf eine wesentliche Verschlechterung des Vermögens- oder Zahlungsverhältnisse zulassen. In der Rücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde ist verpflichtet, die zurückgenommene Ware gegen Vorkasse oder Nachnahme abzunehmen.
11.2 Voraussetzung jeglicher Gewährleistung ist, dass der Kunde die ihm nach §377 HGB[2] obliegende Pflicht zur unverzüglichen Untersuchung und Mängelrüge erfüllt. Mängelrügen für erkennbare Mängel sind schriftlich innerhalb von 3 Tagen nach Eingang der Ware vorzunehmen. Andernfalls gilt die Ware nach Ablauf der Frist als genehmigt.
11.3 Die Frist für unsere Gewährleistung beträgt 12 Monate nach Lieferung.
11.4 Für alle mangelhaften Teile, die wir von Vorlieferanten beziehen und ohne Bearbeitung weiterverkaufen, wird die Gewährleistung für Mängel entsprechend den Verkaufs- und Leistungsbedingungen unserer jeweiligen Vorlieferanten übernommen. In anderen Fällen und in Ergänzung dieser Bedingungen unserer Vorlieferanten gilt folgendes:Alle mangelhaften Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich von uns nachzubessern oder neu zu liefern, bzw. neu zu erbringen. Wir können uns stattdessen von dem Nachbesserungs- bzw. Nachlieferungsanspruch des Kunden auch dadurch befreien, dass wir dem Kunden eine angemessene Herabsetzung (Minderung) des Preises für die mangelhaften Teile anbieten, soweit der Mangel die beabsichtigte Verwendung der Teile nicht ausschließt. Der Kunde hat einen Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn unsere Nachbesserung oder Nachlieferung erfolglos sind.
11.5 Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn der Kunde entweder nicht rechtzeitig Mängelrüge erhebt (siehe oben Ziffer 11.2) oder ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung Eingriff, Änderungen oder Reparaturen vornimmt.
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Bürgerliches Gesetzbuch, § 950 Verarbeitung
(1) 1Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. 2Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.
(2) Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte.
[2] Handelsgesetzbuch, § 377
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
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