AGB

ALLGEMEINE VERTRAGS-, LIEFERUNGS- UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN

SVTech GmbH

  1. GELTUNGSBEREICH UNSERER ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN
    1.1 Für sämtliche Verkäufe und Leistungen, einschließlich unserer Beratung und Empfehlungen gelten ausschließlich unsere folgenden allgemeinen Bedingungen, soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart ist. Abweichende Bedingungen – insbesondere Einkaufsbedingungen – des Kunden sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Mündliche Nebenabreden und Vereinbarungen, auch solche von Vertretern, sind nur gültig, wenn sie von SVTech GmbH schriftlich bestätigt sind.

    1.2 Diese allgemeinen Bedingungen gelten in dem Fall, dass der Vertragspartner Kaufmann ist, für alle gegenwärtigen und zukünftigen geschäftlichen Beziehungen, d.h. z.B. auch für spätere Verkäufe, ohne dass diese in jedem einzelnen Fall neu vereinbart oder übersandt werden müssten.

  1. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLÜSSE
    2.1 Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend. Lieferverträge kommen erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande. Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung von dem Inhalt des Angebots oder anderer vorab veröffentlichter Dokumente ab, so gilt für die abweichende Regelung, unbeschadet anderer dort aufgeführten Regelungen, der Inhalt der Auftragsbestätigung.
  1. UNTERLAGEN, MASS- UND GEWICHTSANGABE
    3.1 Von uns stammende Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Muster sind stets nur angenähert und unverbindlich. Sie enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften oder Maße unserer Waren.
  1. URHEBERRECHTE
    4.1 An Angeboten und Unterlagen, wie Zeichnungen und Muster, behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Eine Verletzung unserer Urheberrechte berechtigt uns, Unterlassung und vollen Schadensersatz zu verlangen. Ebenso haftet uns der Kunde für alle Nachteile infolge allfälliger Verletzung von Rechten Dritter durch Verwendung der von uns dem Kunden überlassenen Unterlagen.

    4.2 Alle Zeichnungen und Unterlagen sind, wenn der Auftrag aus irgendwelchen Gründen nicht zustande kommen sollte oder nicht zur Durchführung gelangt, spätestens jedoch mit Beendigung des Auftrages unverzüglich und unaufgefordert an uns zurückzugeben.

  1. PREISE, PREISANPASSUNG 
    5.1 Veröffentlichte Preise und Rabattpläne unterliegen Änderungen, die ohne Mitteilung durchgeführt werden. Bei diesen handelt es sich allgemeine Informationen. Es handelt sich hierbei nicht um Verkaufsangebote seitens des Unternehmens. Unsere Preise verstehen sich ab Lager in D-63505 Langenselbold, ausschließlich Versandkosten und Mehrwertsteuer, die zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

    5.2 An den in der Auftragsbestätigung angegebenen Preis sind wir 2 Monate gebunden. Verzögert sich die Lieferung aufgrund des Verschuldens des Kunden um mehr als 2 Monate nach dem Datum der Auftragsbestätigung, sind wir berechtigt, den Preis entsprechend einer zwischenzeitlich eingetretenen Kosten- und/oder Preissteigerung zu erhöhen.Bei Bestellungen mit einem Auftragswert von unter 50,- Euro wird ein Mindermengenzuschlag von    10,- Euro berechnet.

    5.3 Bei Zahlungseinstellung unseres Kunden entfallen für alle noch nicht bezahlten Lieferungen alle eingeräumten Rabatte, Skonti und Bonifikationen.

  1. LIEFERUMFANG, LIEFERFRISTEN, LIEFERHINDERNISSE
    6.1 Lieferfristen und ‑termine sind unverbindlich und werden von uns nach bestem Wissen angegeben. Sind sie nicht bereits bei Vertragsabschluss angegeben, sind wir berechtigt, angemessene Lieferfristen festzusetzen.

    6.2 Erfolgt eine Lieferung nicht spätestens 6 Wochen nach Ablauf der Lieferfrist, ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Erfolgt auch nach Ablauf der Nachfrist keine Lieferung, kommen wir mit unserer Leistung in Verzug.

    6.3 Teillieferungen sind zulässig, können jedoch nicht vom Vertragspartner verlangt werden.

    6.4 Wir sind nur zur Lieferung aus unserem Lagerbestand und aus den Lieferungen unserer gewöhnlichen Vorlieferanten verpflichtet. Ist ein Artikel vor und/oder nach Vertragsabschluss nicht lagervorrätig, sind wir berechtigt:

    6.4.1 die Lieferung um die Zeit zu verschieben, in der wir aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, an der Lieferung verhindert sind. Als derartige Gründe gelten insbesondere Krieg, Unruhen, Transportbehinderungen und -verluste, Streik und jede Form von Arbeitskampf, jede Störung des Betriebes durch unvorhersehbare oder nicht abwendbare Ereignisse und Maßnahmen (wie z.B. Feuer, Explosion, Betriebsschließung).

    6.4.2 die Lieferung um die Zeit zu verschieben, um die sich unsere Belieferung durch unsere Vorlieferanten aus Gründen verzögert, die sie nicht zu vertreten haben. Als derartige Gründe gelten die unter 6.4.1 aufgeführten

    6.4.3 vom Vertrag für den oder die betroffenen Artikel unverzüglich zurückzutreten, wenn eine Lieferung aufgrund von uns nicht zu vertretender Gründe unmöglich wird. In diesem Fall sind wir verpflichtet,

  1. den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
  2. Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
  3. In diesen Fällen sind Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Erfüllung oder Nichterfüllung ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn die Mitteilung über die Lieferverschiebung verspätet erfolgt. Unsere Kunden sind jedoch berechtigt, vom Vertrag bezüglich des oder der Artikel zurückzutreten, wenn die Lieferverschiebung mehr als 6 Wochen dauert oder dauern wird und eine uns dann gesetzte angemessene Nachfrist verstrichen ist.

    6.5 Stornierungen: Für sämtliche stornierten Bestellungen für Standardprodukte fallen Stornierungsgebühren an. Die Mindeststornierungsgebühr beträgt 60 % des Gesamtbetrags des jeweiligen Auftrags. Standardprodukte, die nicht verwendet wurden und original verpackt sind und nicht geöffnet wurden, können gemäß den aktuellen Rückgaberichtlinien zurückgegeben werden, müssen im Vorfeld aber von SVTech genehmigt werden. Es ist möglich, dass diesbezüglich Rücksendegebühren anfallen. Es wird vor der Prüfung des Produkts seitens SVTech keinerlei Rücksendeguthaben für jedwedes Produkt ausgestellt oder autorisiert. Kundenspezifische Produkte können nicht zurückgegeben werden. Darüber hinaus können Bestellungen für kundenspezifische Produkte nicht storniert werden.

  1. VERSAND
    7.1 Sämtliche Sendungen gelangen auf Rechnung und Gefahr des Kunden zum Versand. Der Versand erfolgt stets nach unserem besten Ermessen. Eine Haftung für billigste Beförderung wird nicht übernommen.

    7.2 Wir sind berechtigt, auf ausdrückliches Verlangen des Vertragspartners eine Transportversicherung zu seinen Lasten abzuschließen.

  1. GEFAHRENÜBERGANG
    8.1 Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer, Post oder Bahn, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr – einschließlich der Gefahr der Beschlagnahme – in jedem Fall auf den Kunden über, z. B. auch bei franco-, fob- oder cif-Geschäften. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
  1. ZAHLUNG, AUFRECHNUNGSVERBOT
    9.1 Die Zahlung hat unverzüglich nach Rechnungsstellung ohne Abzug und ohne Kosten für SVTech zu erfolgen, und zwar auch dann, wenn Mängelrügen erhoben werden. Wird nicht unverzüglich oder nicht zu den von uns eingeräumten Zahlungsfristen gezahlt, kommt der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug und wir sind berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB, vorbehaltlich weiterer Verzugschäden, in Rechnung zu stellen.

    9.2 Eingeräumte Skonti können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn alle älteren fälligen Forderungen beglichen sind.

    9.3 Wir können Zahlungsfristen und Skonti widerrufen und alle Forderungen sofort fällig stellen, wenn Zahlungsverzug für auch nur eine unserer Forderungen gegen den Kunden vorliegt, wenn wir einen fälligen Zahlungsanspruch gerichtlich geltend machen, wenn der ernsthafte Verdacht einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögens oder Zahlungsverhältnisse des Kunden entsteht oder wenn uns Umstände bekannt werden, aus denen eine Gefährdung unserer Forderung abgeleitet werden kann. Wenn wir Zahlungsfristen widerrufen, sind wir berechtigt. sofortige Deckung gegebener Akzepte zu verlangen.

    9.4 Alle Kosten einer Mahnung gehen zu Lasten des Kunden, auch solche telefonischer Art.

    9.5 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

    9.6 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; erst deren Einlösung gilt als Erfüllung.

    9.7 Kleine, unbeabsichtigte, verwaltungstechnische Fehler in einer Rechnung unterliegen einer Korrektur. Dies stellt keinen Grund für eine nicht fristgemäße Bezahlung dar. Kundenspezifische Produkte und Blankoaufträge sind Gegenstand folgender Zahlungsbedingungen: 50 % fällig zum Zeitpunkt des Auftrags, 50 %, fällig 30 Tage ab dem Rechnungsdatum nach Lieferung.

  1. EIGENTUMSVORBEHALT
    10.1 Alle Waren, auch aus anderen früheren, gleichzeitigen oder späteren Lieferungen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher unserer Ansprüche gegen den Kunden unser Eigentum. Dies gilt auch bei Lieferungen ins Ausland.

    10.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Waren, die in Maschinen oder Anlagen des Kunden oder Dritter eingebaut sind oder kommissionsgebunden für Maschinen oder Anlagen bestellt wurden.

    10.3 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB[1], ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Die Ware bleibt auch bei Be- und Verarbeitung unser Eigentum. Bei Vermischung oder Verbindung unserer Ware werden wir Miteigentümer, auch wenn unsere Ware nur Nebensache ist, und zwar in Höhe des Wertes, den unsere Ware am Gesamtwert der vermischten/verbundenen Sache hat.

    10.4 Die vom Eigentumsvorbehalt betroffene Ware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert, nicht aber verpfändet oder sicherungsübereignet werden.

    10.5 Für den Fall des Wiederverkaufs bzw. der Weiterverwendung der uns gehörenden Waren tritt der Kunde schon mit Abschluss des Geschäfts mit uns seine künftigen Kaufpreis- oder Werkslohnforderungen mit allen Nebenrechten insbesondere allen Eigentumsvorbehaltsrechten sicherheitshalber schon jetzt an uns ab ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sind wir Miteigentümer der veräußerten Sache, erfolgt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der neu entstandenen Forderung befugt. Wir sind zu jederzeitigem Widerruf berechtigt. Die abgetretene Forderung darf nicht als Kreditunterlage verwendet und nicht im Wege des Factoring abgetreten werden.

    10.6 Soweit der Wert aller uns zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 25% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden nach unserer Wahl einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

    10.7 Werden die Vorbehaltswaren oder die im Voraus abgetretenen Forderungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder in sonstiger Weise gefährdet, hat der Kunde uns unverzüglich zu unterrichten und ein Pfändungsprotokoll zu übersenden.

    10.8 Wir sind berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückzunehmen und die Geschäftsräume zu betreten, um die Ware abzuholen, sobald der Kunde fällige Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt oder sobald Umstände bekannt werden, die den Verdacht auf eine wesentliche Verschlechterung des Vermögens- oder Zahlungsverhältnisse zulassen. In der Rücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde ist verpflichtet, die zurückgenommene Ware gegen Vorkasse oder Nachnahme abzunehmen.

  1. MÄNGELGEWÄHRLEISTUNG/MÄNGELHAFTUNG
    11.1 Gewährleistung wird nur für solche Mängel erbracht, die bereits bei Gefahrenübergang vorhanden waren. Keine Gewährleistungspflicht besteht für natürliche Abnutzung der gelieferten Teile und/oder Schaden daran, die durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, mangelhafte Wartung, schlechte Lagerung, übermäßige Beanspruchung oder ungeeignete Betriebsmittel verursacht sind.

    11.2 Voraussetzung jeglicher Gewährleistung ist, dass der Kunde die ihm nach §377 HGB[2] obliegende Pflicht zur unverzüglichen Untersuchung und Mängelrüge erfüllt. Mängelrügen für erkennbare Mängel sind schriftlich innerhalb von 3 Tagen nach Eingang der Ware vorzunehmen. Andernfalls gilt die Ware nach Ablauf der Frist als genehmigt.

    11.3 Die Frist für unsere Gewährleistung beträgt 12 Monate nach Lieferung.

    11.4 Für alle mangelhaften Teile, die wir von Vorlieferanten beziehen und ohne Bearbeitung weiterverkaufen, wird die Gewährleistung für Mängel entsprechend den Verkaufs- und Leistungsbedingungen unserer jeweiligen Vorlieferanten übernommen. In anderen Fällen und in Ergänzung dieser Bedingungen unserer Vorlieferanten gilt folgendes:Alle mangelhaften Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich von uns nachzubessern oder neu zu liefern, bzw. neu zu erbringen. Wir können uns stattdessen von dem Nachbesserungs- bzw. Nachlieferungsanspruch des Kunden auch dadurch befreien, dass wir dem Kunden eine angemessene Herabsetzung (Minderung) des Preises für die mangelhaften Teile anbieten, soweit der Mangel die beabsichtigte Verwendung der Teile nicht ausschließt. Der Kunde hat einen Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn unsere Nachbesserung oder Nachlieferung erfolglos sind.

    11.5 Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn der Kunde entweder nicht rechtzeitig Mängelrüge erhebt (siehe oben Ziffer 11.2) oder ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung Eingriff, Änderungen oder Reparaturen vornimmt.

  1. gewährleistung und haftungsbeschränkung für exlar-produkte
    EXLAR-Produkte verfügen über einen Gewährleistungszeitraum von einem Jahr ab dem mittels der Seriennummer auf dem Produktetikett festgelegten Produktionsdatum. Bei der ersten und zweiten Ziffer handelt es sich um das Jahr. Die dritte und vierte Ziffer stellen die Produktionswoche dar. Bei Reparaturen von Produkten gilt ein Gewährleistungszeitraum von 90 Tagen ab dem Datum der Reparatur. Das Reparaturdatum wird in der Datenbank des Herstellers (Curtiss-Wright) protokolliert und mittels einer separaten Produktseriennummer rückverfolgt. SVTech gewährleistet gegenüber dem Käufer, dass ihr(e) Produkt(e) frei von Mängeln im Material oder der Verarbeitung sind, sowie dass diese ausschließlich gemäß den zum Zeitpunkt des Erwerbs für das / die Produkt (e) veröffentlichten Standardkatalogspezifikationen von Exlar hergestellt wurden. Eine Leistungsgarantie bezüglich jeglicher sonstigen Spezifikationen wird nicht von dieser Gewährleistung abgedeckt. Dies gilt, soweit SVTech nichts Anderslautendem zugestimmt hat und soweit dies nicht in jedweden und sämtlichen Verträgen einschließlich, ohne darauf beschränkt zu sein, Bestellungen, Verkaufsaufträgen, Auftragsbestätigungen, Kaufverträgen und -vereinbarungen dokumentiert wurde.

    SVTech ist in keinem Fall haftbar oder in jedweder Form aus dieser Gewährleistung verantwortlich, wenn das / die Produkt(e) unsachgemäß gelagert, montiert, verwendet oder gewartet wurde(n) oder wenn der Käufer von SVTech nicht autorisierte Änderungen, Anpassungen und / oder Reparaturen an diesem/n Produkt(en) ausgeführt hat. Der Verkäufer ist lediglich nach seinem Ermessen zur Reparatur oder zum Austausch des/der Produkts(e) oder einzelner Teile ab Werk verpflichtet, wenn innerhalb des Zeitraums der angegebenen Produktgewährleistung des Verkäufers (siehe die obengenannten Geschäftsbedingungen) schlüssig nachgewiesen wird, dass diese aufgrund mängelbehafteter Materialien oder einer mangelhaften Verarbeitung mangelhaft sind. Dies setzt jedoch voraus, dass SVTech innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung des Mangels eine entsprechende Mitteilung gemacht wurde.

    Das/die Produkt(e), an denen ein Mangel geltend gemacht wird, müssen zusammen mit einer schriftlichen Spezifikation des geltend gemachten Mangels an SVTech zurückgeschickt werden. Der Käufer muss die Transportkosten im Voraus bezahlen. Darüber hinaus muss SVTech ein schlüssiger Nachweis darüber vorgelegt werden, dass die geltend gemachten Mängel nicht aus einem unsachgemäßen Gebrauch oder einer Fahrlässigkeit einer Person, die nicht Mitarbeiter bei SWVTech oder Curtiss-Wright ist, resultieren.
    Komponenten wie Dichtungen, Abstreifer, Bremsen, Muffen, Getriebe, Vielkeil-Verzahnungen und Teile von Rollenspindeln werden als Verschleißteile betrachtet und müssen regelmäßig überprüft und gewartet werden. Jegliche Schäden, die dadurch entstehen, dass Exlar-Produkte nicht der Bedienungsanleitung entsprechend nachgeschmiert, gewartet, bzw. daß Verschleißteile nicht ausgewechselt wurden, sind von dieser Gewährleistung nicht abgedeckt.

    Gleiches gilt für Schäden durch übermäßige Belastung.

    Wenn Exlar – Produkte oder Komponenten das Ende der vorgesehenen Lebensdauer erreichen, handelt es sich um einen normalen Verschleiß mechanischer Produkte. Dies bedeutet nicht, daß hier ein Mangel im Material oder der Verarbeitung vorliegt und es wird deswegen von der Gewährleistung nicht abgedeckt.

    Die Transportkosten für Einheiten, die zu Gewährleistungsreparaturen an SVTech zurückgeschickt werden, liegen in der Verantwortung des Käufers bzw. Eigentümers des Produkts. SVTech schickt alle unter Gewährleistung reparierten Produkte bzw. Ersatzlieferungen aufgrund von Gewährleistung für den Kunden kostenlos mit UPS-Ground zurück.

    Bei internationalen Kunden schickt SVTech alle unter Gewährleistung reparierten Produkte bzw. Ersatzlieferungen aufgrund von Gewährleistung für den Kunden kostenlos über UPS-Expedited-Service zurück. Die jeweilige MwSt. oder die lokalen Steuern im Land des Kunden liegen in dessen Verantwortung.

    Die vorgenannte Gewährleistung ersetzt alle sonstigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen über Gewährleistungen (mit Ausnahme des Eigentumsrechts), einschließlich, ohne aber darauf beschränkt zu sein, jegliche Gewährleistung für ein Produkt bezüglich dessen Marktgängigkeit oder dessen Geeignetheit für einen bestimmten Zweck, sowie alle sonstigen

    Verpflichtungen und Haftungen von SVTech.

    Der Verkäufer haftet in jedem Fall maximal bis zum Neupreis des Produkts.
    Er ist nicht für spezielle, zufällige, typische oder untypische Folgeschäden jeder Art, die sich aus dem Erwerb, der Montage, Entfernung, Reparatur, dem Betrieb, der Nutzung oder einer Betriebsstörung des/ der Produkt(e) oder aus jedwedem sonstigen Grund einschließlich Fahrlässigkeit, in welcher Form auch immer ergeben haftbar.
    Darüber hinaus findet die vorgenannte Gewährleistung für Produkte oder Teile, die gemäß dieser Gewährleistung innerhalb des Zeitraums gemäß der genannten Gewährleistung des Verkäufers repariert oder ausgetauscht wurden, Anwendung.

    KEINE PERSON einschliesslich sämtlicher Erfüllungsgehilfen oder Vertreter von SVTech ist

    dahingehend autorisiert, hiervon abweichende Erklärungen oder Gewährleistungen im Namen von SVTech einzuräumen. Hiervon ausgenommen ist, dass diese die Käufer auf diese Gewährleistungsbestimmungen verweisen.
  1. ERKLÄrung zur kontrolle des Bestimmungsorts

    Exlar-Produkte, -Technologie oder –Software wird / werden aus den USA gemäß den Export Administrations Regulations (EAR, d.h. den US-Ausfuhrbestimmungen) oder ggf. den International Traffic in Arms Regulations (ITAR – Regelung des internationalen Waffenhandels) exportiert. Zu den amerikanischen Gesetzen gegensätzliche Abweichungen, Übertragungen, Umladungen oder Dispositionen sind unzulässig.
  1. AUSFUHRKONTROLLE UND TRANSPORTBEDINGUNGEN
    Der Käufer stimmt zu, jederzeit sämtliche Gesetze und Vorschriften der Vereinigten Staaten sowie die internationalen Handelsgesetze in der jeweiligen Fassung bezüglich der Ausfuhrlizenzen oder der Kontrolle oder Regelung der Ausfuhr einzuhalten. Der Verkäufer kann für den Fall, dass das Unternehmen des Käufers in jedwede US-Ausfuhrablehnungsliste aufgenommen werden, diesen Auftrag ohne Rechtsbehelf kündigen oder aussetzen. Es ist möglich, dass für die Produkte eine Autorisierung und / oder gültige Ausfuhrgenehmigung einer amerikanischen Behörde erforderlich ist. Der Verkäufer kann, sollte eine behördliche Genehmigung abgelehnt werden, diesen Auftrag ohne Rechtsbehelf kündigen oder aussetzen.

  1. HAFTUNG
    Unsere Haftung für Schäden -unmittelbare oder mittelbare- sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit der Schadensersatzanspruch nicht auf eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruht. Weitergehende Haftungsansprüche – insbesondere Mängelfolgeschäden – sind sowohl hinsichtlich des Haftungsgrundes als auch hinsichtlich der Haftungshöhe ausgeschlossen.
  1. ERFÜLLUNGSORT
    Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist Langenselbold. Dies gilt auch bezüglich etwaiger in Zahlung genommener Schecks und Wechsel.
  1. GERICHTSSTAND, Anwalts- und prozesskosten
    Bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist der alleinige Gerichtsstand Langenselbold, wenn der Kunde Vollkaufmann ist. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Der Verkäufer hat das Recht, auch am Sitz des Käufers zu klagen.Angemessene Anwalts- und sonstige Prozesskosten müssen der Partei, die hinsichtlich einer Klage bezüglich eines Rechtsmittels aus diesem Auftrag erfolgreich war, zugebilligt werden.
  1. Kein verzicht
    Ein Versäumen des Verkäufers, die Leistung jedweder Bedingung zu verlangen, beeinträchtigt das Recht des Verkäufers, eine solche Leistung zu einem späteren Zeitpunkt zu fordern, nicht. Darüber hinaus stellt ein verkäuferseitiger Verzicht oder Verzug bei der Geltendmachung eines Anspruches aus einem Auftrag keinen Verzicht auf jedweden nachfolgenden Anspruch bei Folgeaufträgen oder auf die Bedingung selbst dar.

  1. fusion und eingliederung
    Diese Geschäftsbedingungen umfassen die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieses Auftrags. Sie ersetzen sämtliche diesbezüglichen vorherigen Verhandlungen, Vereinbarungen und Verständigungen. Bestellungen können lediglich mittels eines schriftlichen Dokuments, das sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer unterzeichnet werden muss, geändert werden.
  1. kundenseitige schadensvermeidung
    Der Käufer stimmt zu, SVTech hinsichtlich jeglicher Forderungen, Verluste und Schäden, die sich aus der oder in Bezug auf die Einhaltung der Designs, Spezifikationen oder Anweisungen bezüglich der Bereitstellung der Produkte an den Käufer seitens des Verkäufers ergeben, zu entschädigen, zu schützen und schadlos zu halten. Dies gilt unabhängig davon, ob diese auf einem Verstoß gegen Patente, Urheberrechte, Handelsmarken- oder sonstiger Rechte anderer, einer Verletzung der Gewährleistung, Fahrlässigkeit oder einer Gefährdungshaftung oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung beruhen.
  1. DATENSPEICHERUNG
    Wir speichern personenbezogene Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehungen.
  1. SALVATORISCHE KLAUSEL
    Sollte ein Teil dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dieses auf den übrigen Teil keinen Einfluss. Für den Fall der Unwirksamkeit einer Klausel, verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu finden, die der gewollten unwirksamen Regelung an nächsten kommt.

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Bürgerliches Gesetzbuch, § 950 Verarbeitung

(1) 1Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. 2Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.

(2) Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte.

[2] Handelsgesetzbuch, § 377

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.